| Kostenermittlung |
| Hinweise zur Kostenermittlung Für eine prüfbare Kostenermittlung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Die Mengenberechnungen, die den Leistungsverzeichnissen für die o.a. Gewerke zugrunde liegen, sind unbedingt mit einzureichen, damit die Prüfung der anrechenbaren Kosten zügig und ohne viel Rücksprachen von uns durchgeführt werden kann. Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber/Bauherr selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, von bauausführenden Unternehmen oder Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe einbauen lässt. Die Handwerkskammern oder andere Institutionen geben im Bedarfsfall Auskunft, welche Preise in Ihrer Gegend als ortsüblich gelten. Dem Anschreiben zum Kostenanschlag sollte unbedingt eine Liste der Unterlagen beigefügt sein, die beim Prüfingenieur oder der BVS eingereicht wurden. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Antragsteller nach Abschluss der Überprüfung der Kostenermittlungen die Unterlagen vollständig zurück erhält. Pauschalverträge oder Pauschalpreis: Dies ist mit der Situation eines Tragwerksplaners vergleichbar, der häufig vergeblich seinen Auftraggeber dazu auffordert, eine für ihn nachvollziehbare Ermittlung der anrechenbaren Kosten zur Verfügung zu stellen. Für diesen Fall hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20. Juni 1996 – 12U 129/95 – (BauR 1997, Seite 510) folgendes festgestellt:
Grundsätzlich sind beispielsweise nach Locher/Koeble/Frick (Kommentar zur HOAI, 8.Auflage 2002, §10 Rdn 83) als Vergünstigungen im Sinne dieser Vorschrift Rabatte jeder Art, Boni und Provisionen anzusehen. Nicht zu einer derartigen Vergünstigung gehört ein Abgebot auf den Angebotspreis, welches entweder im Submissionstermin bekannt gegeben wurde oder spätestens im Rahmen der im Privatbereich möglichen Preisverhandlungen erzielt werden und im endgültigen Bauvertrag seinen Niederschlag gefunden hat. Dies bedeutet, dass nicht der ursprüngliche Angebotspreis, sondern der um das Angebot reduzierte bauvertragliche Preis zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten heranzuziehen ist. Ob es sich nun bei den Rabatten jeder Art, Boni und Provisionen um sonst nicht übliche Vergünstigungen handelt, kann unter Würdigung der besonderen ortsüblichen Situation bewertet werden. Maßstab dafür, ob es sich um eine sonst nicht übliche Vergünstigung handelt, ist somit nicht die Abweichung von der üblichen Vergütung, sondern eine unübliche, außergewöhnliche hohe Abweichung durch eine Vergünstigung (a.a.O. §10 Rdn 82). Skonti stellen grundsätzlich eine Vergünstigung dar. Vergünstigungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur vertraglich von vornherein feststehende Nachlässe, nicht jedoch aber Vorteile, die ein Auftraggeber selbst bestimmen kann und deren Eintreten noch ungewiss ist. Das beste Beispiel dafür ist die Tatsache, dass Auftraggeber häufig die Zahlungsfristen nicht einhalten und deswegen der Skontoabzüge verlustig gehen. Daher dürfen Skonti von den anrechenbaren Kosten nicht abgezogen werden.
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