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Vertrag

über die bautechnische Prüfung

Auf der Grundlage der LBO Baden-Württemberg und der Verfahrensverordnung LBOVVO wird für die Prüfung des unten bezeichneten Bauvorhabens folgender Vertrag geschlossen
 

Der Bauherr

     
  Name    
  Straße    
  Ort    
       

beauftragt den

     
       

Prüfingenieur für Baustatik

   
  Name    
  Anschrift    
  Tel.    
       

mit der bautechnischen Prüfung nach § 17 LBOVVO.

       

Bauvorhaben:

Bezeichnung    
Bauort: Straße, Ort    
       
Die Leistung umfasst:

- Prüfung aller für den Nachweis der Standsicherheit erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile.
- Prüfung der Unterlagen zum Nachweis des Schallschutzes.
- Stichprobenartige Überwachung der Bauausführung.

Die Gebühr wird nach §7 Bauprüfverordnung in Verbindung mit Nummer 11.12 der Gebührenverordnung (GebVO WM) sowie dem Landesgebührengesetzes erhoben.

Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen werden dem Prüfingenieur vom Bauherrn jeweils in 2-facher Ausfertigung, die Baueingabepläne in 1-facher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Der Bauherr erhält mit dem jeweiligen Prüfbericht eine Ausfertigung der geprüften
Unterlagen zurück.

Die Bauüberwachung nach § 17 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 LBOVVO erfolgt stich-probenartig. Die Überwach-ungspflicht des Bauleiters bleibt hiervon unberührt. Der Prüfingenieur ist verpflichtet, bei Abweichungen von den geprüften Unterlagen, die eine Verletzung der bauaufsichtlichen Vorschriften bedeuten, die Ausstellung der bautechnischen Prüfbestätigung nach § 17 Abs. 2 LBOVVO gegenüber dem Bauherrn zu verweigern. Dem Prüfingenieur bleibt es in diesem Fall unbenommen, die untere Bauaufsichtsbehörde darüber zu verständigen.

Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und der Bauwerksklasse und die Ab-rechnung der Prüfgebühr wird von der BVS (Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure Baden-Württemberg GmbH & Co. KG an der Ingenieurkammer Baden-Württemberg) durchgeführt.

Mit der Prüfung wird erst begonnen, wenn eine Vorauszahlung der voraus-sichtlichen Prüfgebühr beim Prüfingenieur eingegangen ist. Die Gesamtgebühr wird nach Abschluss der Prüfung fällig.

Die beauftragten Prüfleistungen sind eigenständige Planungsleistungen im Sinne des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe. Die mit diesem Gesetz verbundene Abzugssteuer für das Baugewerbe ist daher nicht einzube-halten.

Die Prüfung für besondere Nachweise wie z.B. Baugrubenumschließung, Sicherung vorhandener Nachbarbebauung, Fassaden und dergleichen ist zusätzlich ent-sprechend der Gebührenverordnung Baden-Württemberg zu vergüten.

Wird der Auftrag zur Prüfung zurückgenommen, z. B. weil der Bauherr den Bauantrag zurückzieht oder weil für das Bauvorhaben nachträglich ein Genehmigungsverfahren erforderlich wird und die Baurechtsbehörde einen anderen Prüfingenieur beauftragt, muss der Bauherr dies dem Prüfingenieur schriftlich mitteilen. Alle bis dahin erbrachten Leistungen sind vom Bauherrn zu vergüten. Die Mindestprüfgebühr beträgt 150.- €.



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Ort, Datum     Ort, Datum
       
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Bauherr
Unterschrift
  Prüfingenieur für Baustatik
Unterschrift

 

     

Ergänzend hierzu treffen die Vertragsparteien die folgenden individuell
ausgehandelten Vereinbarungen:

Wir, die Unterzeichner, vereinbaren nach Verhandlung:

  1. Der Prüfingenieur haftet ausschließlich für seine Tätigkeit nach der LBO.
  2. Die Haftung des Prüfingenieurs für Schäden, die nicht Personenschäden sind, wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
 
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Ort, Datum   Ort, Datum
     
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Bauherr
Unterschrift
  Prüfingenieur für Baustatik
Unterschrift
       
Anlage:    
Die vorläufige Ermittlung der Prüfgebühr durch die BVS
     

ist beigefügt

  wird nachgereicht

 
  Vertrag für bautechnische Prüfung

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