|
Vertrag
|
|||
|
über die bautechnische Prüfung |
|||
| Auf der Grundlage der LBO Baden-Württemberg und der Verfahrensverordnung LBOVVO wird für die Prüfung des unten bezeichneten Bauvorhabens folgender Vertrag geschlossen | |||
|
Der Bauherr |
|||
| Name | |||
| Straße | |||
| Ort | |||
|
beauftragt den |
|||
|
Prüfingenieur für Baustatik |
|||
| Name | |||
| Anschrift | |||
| Tel. | |||
|
mit der bautechnischen Prüfung nach § 17 LBOVVO. |
|||
|
Bauvorhaben: |
Bezeichnung | ||
| Bauort: | Straße, Ort | ||
| Die
Leistung umfasst: - Prüfung aller für den Nachweis der Standsicherheit erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile. - Prüfung der Unterlagen zum Nachweis des Schallschutzes. - Stichprobenartige Überwachung der Bauausführung. Die Gebühr wird nach §7 Bauprüfverordnung in Verbindung mit Nummer 11.12 der Gebührenverordnung (GebVO WM) sowie dem Landesgebührengesetzes erhoben. Die
für die Prüfung erforderlichen Unterlagen werden dem Prüfingenieur
vom Bauherrn jeweils in 2-facher Ausfertigung, die Baueingabepläne
in 1-facher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Der Bauherr erhält
mit dem jeweiligen Prüfbericht eine Ausfertigung der geprüften
Die Bauüberwachung nach § 17 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 LBOVVO erfolgt stich-probenartig. Die Überwach-ungspflicht des Bauleiters bleibt hiervon unberührt. Der Prüfingenieur ist verpflichtet, bei Abweichungen von den geprüften Unterlagen, die eine Verletzung der bauaufsichtlichen Vorschriften bedeuten, die Ausstellung der bautechnischen Prüfbestätigung nach § 17 Abs. 2 LBOVVO gegenüber dem Bauherrn zu verweigern. Dem Prüfingenieur bleibt es in diesem Fall unbenommen, die untere Bauaufsichtsbehörde darüber zu verständigen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und der Bauwerksklasse und die Ab-rechnung der Prüfgebühr wird von der BVS (Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure Baden-Württemberg GmbH & Co. KG an der Ingenieurkammer Baden-Württemberg) durchgeführt. Mit der Prüfung wird erst begonnen, wenn eine Vorauszahlung der voraus-sichtlichen Prüfgebühr beim Prüfingenieur eingegangen ist. Die Gesamtgebühr wird nach Abschluss der Prüfung fällig. Die
beauftragten Prüfleistungen sind eigenständige Planungsleistungen
im Sinne des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung
im Baugewerbe. Die mit diesem Gesetz verbundene Abzugssteuer für
das Baugewerbe ist daher nicht einzube-halten. Die Prüfung für besondere Nachweise wie z.B. Baugrubenumschließung, Sicherung vorhandener Nachbarbebauung, Fassaden und dergleichen ist zusätzlich ent-sprechend der Gebührenverordnung Baden-Württemberg zu vergüten. Wird der Auftrag zur Prüfung zurückgenommen, z. B. weil der Bauherr den Bauantrag zurückzieht oder weil für das Bauvorhaben nachträglich ein Genehmigungsverfahren erforderlich wird und die Baurechtsbehörde einen anderen Prüfingenieur beauftragt, muss der Bauherr dies dem Prüfingenieur schriftlich mitteilen. Alle bis dahin erbrachten Leistungen sind vom Bauherrn zu vergüten. Die Mindestprüfgebühr beträgt 150.- €. |
|||
| ...................................................... | ..................................................... | ||
| Ort, Datum | Ort, Datum | ||
| ...................................................... | ..................................................... | ||
| Bauherr Unterschrift |
Prüfingenieur
für Baustatik Unterschrift |
||
|
|
|||
|
Ergänzend
hierzu treffen die Vertragsparteien die folgenden individuell Wir, die Unterzeichner, vereinbaren nach Verhandlung:
|
|||
| ..................................................... | ..................................................... | ||
| Ort, Datum | Ort, Datum | ||
| ..................................................... | ..................................................... | ||
| Bauherr Unterschrift |
Prüfingenieur
für Baustatik Unterschrift |
||
| Anlage: | |||
| Die vorläufige Ermittlung der Prüfgebühr durch die BVS | |||
|
|
|
||
|
|
|||
| Vertrag für bautechnische Prüfung |
|
Zum Öffnen benötigen Sie den Acrobat Reader. Kostenloser Download -> |