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In der
Gebührenverordnung |
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| ANLAGE 1 zum Auftrag Nr. | 19998/Muster.1 | vom |
26.09.2011 |
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| Grundlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte bei einem oder mehreren Bauteilen: | |||||||||||||||
| Bauteil: | MFH | ||||||||||||||
| Gebäudeart: | 1 | ||||||||||||||
| GebVO WM Tab.11.14, lfd.Nr. | 1 | ||||||||||||||
| Bauwert nach Tab. 11.14: | €/ pro m³ | 98,00 | |||||||||||||
| BRI nach DIN 277: | m³ | 3.001,42 | |||||||||||||
| Zuschlag f. Flächengründung: | m³ | 570,00 | |||||||||||||
| ( 2 m³ je m² Sohlplatte) | |||||||||||||||
| Anrechenbare Bauwerte aK1: | € | 349.999,16 | |||||||||||||
| Zuschläge: | x aK1 | ||||||||||||||
| bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen | 0,05 | ||||||||||||||
| bei Hochhäusern | 0,10 | ||||||||||||||
| bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, | |||||||||||||||
| SLW od. Schienenfahrzeug befahren werden | y | %x | 0,10 | ||||||||||||
| bei Hallenbauten mit nicht geringen Einbauten | y | %x | 0,20 | ||||||||||||
| Zwischensumme aK2: | € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 349.999,16 | ||||||||||
| Indexzahl: | 1,150 | x | aK2 = | € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 402.499,03 | |||||||
| Mehrkosten für aussergewöhnliche Gründungen: | € | ||||||||||||||
| Zwischensumme aK3: | € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 402.499,03 | ||||||||||
Endbetrag anrechenbare Bauwerte aK4: |
€ |
402.499,03 |
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| Bemerkungen: | |||||||||||||||
| Gebühren-Anteile: | |||||||||||||||
| Bauteil | 1 | ||||||||||||||
| Bauwerksklasse | 3 | ||||||||||||||
| GebVO Nr. | Leistungen | Geb.Ant. | Geb.Ant. | Geb.Ant. | Geb.Ant. | ||||||||||
| 11.12.1 | Prüfung der statischen Berechnung | 1,000 | |||||||||||||
| 11.12.2 | Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen | 0,500 | |||||||||||||
| 11.12.3 | Prüfung von Elementplänen / Werkstattzeichnungen | ||||||||||||||
| 11.12.4 | Prüfung des Schallschutznachweisees *) | 0,050 | |||||||||||||
| 11.12.5 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer *) | 0,050 | |||||||||||||
| 11.12.6 | Prüfung von Nachträgen | ||||||||||||||
| 11.12.7 | Gesonderte Lastvorprüfungen | ||||||||||||||
| 11.12.8 | Bauzustände / Erdbebenschutz / Sonderlasten / Heißbemessung | ||||||||||||||
| 11.12.9 | Mehraufwand bei Umbau bzw. Aufstockung | ||||||||||||||
| 11.12.10 | Zuschlag für Vorlage in größeren Zeitabschnitten | ||||||||||||||
| 11.12.11 | Besonderer Schwierigkeitsgrad oder erweiterten Umfang | ||||||||||||||
| 11.12.12 | Wiederholungsgebühr (gleich: 0,10) | ||||||||||||||
| 11.12.13 | Wiederholungsgebühr (gleichartig: 0,50) | ||||||||||||||
| Summe der Gebührenanteile: | 0,00 |
0,00 | 0,00 | 1,700 | |||||||||||
| davon werden in Rechnung gestellt: | ca % |
100 |
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| In Rechnung gestellte Gebührenanteile (siehe Vorderseite): | 1,700 | ||||||||||||||
| *) Bwkl. 4 bzw. 5: Nr. 11.5.4 bis 11.5.6 werden nach Bwkl. 3 angesetzt ! | |||||||||||||||
| 11.12.14 Gebühren nach Zeitaufwand für | |||||||||||||||
| a) Überwachung der Ausführung (höchstens 0,5 der Grundgebühr pro Gebäude): | |||||||||||||||
| 15,00 | Std. à € | 108,29 | = | € |
1.624,35 | ||||||||||
max 0,5
x |
3.554,87 |
x | 1,00 | = | € |
1.777,44 | |||||||||
| maßgebend werden | € |
1.624,35 | |||||||||||||
| b) Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu ermitteln sind: | |||||||||||||||
| Std. à € | = | € |
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| c) Prüfung von Nachweisen für Außenwandverkleidungen mit erforderlichem Standsicherheitsnachweis: | |||||||||||||||
| Std. à € | = | € |
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| Summe Gebühr nach Zeitaufwand: | € |
1.624,35 | |||||||||||||
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In der Gebührenverordnung (Nr. 11.14 GebVO WM) sind für jede Gebäudeart die anrechenbaren Kosten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt vorgegeben. Im vorliegenden Beispiel für das Bauteil 1 (MFH= Mehrfamilienhaus = Wohngebäude) lautet der Betrag 98,00 €/cbm. |
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Der Bruttorauminhalt der Gebäude wird nach DIN 277 Ausgabe 2005 ermittelt. Dieser Wert wird in der Regel vom Architekten oder Planverfasser ermittelt und im Baugesuch angegeben. |
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Die Gebührenverordnung
sieht für besondere Erschwernisse Zuschläge bei der Ermittlung
der anrechenbaren Kosten vor. Bei Ge-bäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen
oder bei Mauerwerkswänden, die nach DIN 1053 Teil 2 nachgewiesen
werden, ist ein Zuschlag von 5% vorgesehen. Der Begriff Vollgeschoss
ist in der Landesbau-ordnung von Baden-Württemberg (LBO) in §2
Absatz 5 definiert. Bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, SLW (Schwerlastwagen) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, ist für die betreffenden Geschosse ein Zuschlag von 10 % zu erheben. Dabei wird mit der Prozentangabe y der Anteil der befahrenen Decke zur Gesamt-deckenfläche berücksichtigt. Bei Hallenbauwerken
mit nicht geringen Einbauten, ist für die betreffenden Bereiche
ein Zuschlag bis zu 20 % zu erheben. Dabei wird mit der Prozentangabe
y der Anteil des betroffenen Bereiches zur Gesamtfläche berücksichtigt. |
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Flächengründungen tragen die Bauwerkslasten nicht durch Streifen- bzw. Einzelfundamente in den Untergrund ab, sondern durch tragende sogenannte elastisch gebettete Bodenplatten. Die Schnittgrößen dieser Bodenplatten aus Stahlbeton werden durch eine aufwändige EDV-Berechnung ermittelt. Diese Konstruktion wird dann gewählt, wenn schlechte Bodenverhältnisse vorliegen oder die Gründungsebene unterhalb des Grundwasserspiegels liegt und ein wasserundurchlässiges Bauwerk erforderlich ist. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber einen Zuschlag zum umbauten Raum gewählt. Für das vorliegende Beispiel war für das Wohngebäude eine Flächengründung vorgesehen. Der Zuschlag ermittelt sich wie folgt: Die Grundfläche
des Wohngebäudes beträgt 285 m², somit ergibt sich ein
Zuschlag zum Bruttorauminhalt des Wohngebäudes von 285 m²
x 2 m³/m² = 570 m³ . Somit beträgt der Gesamtbruttoinhalt
3.571,42 cbm . |
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Die in der Gebührenverordnung (Nr.11.14 GebVO WM) angegebenen Werte (Euro/m³) beziehen sich auf das Jahr 2005. Entsprechend der Baupreisentwicklung gibt das Wirtschaftsministerium im Gesetzblatt von Baden-Württemberg jährlich Indexzahlen bekannt, mit denen die Kosten je m³ nach 11.14 zu multiplizieren sind. Zur Zeit wird eine Indexzahl von 1,150 ausgewiesen. Maßgebend für die Indexzahl ist das Datum des Prüfauftrags. |
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Die Gebührenanteile werden in der Gebührenverordnung (Nr. 11.12 GebVO WM) geregelt. Die Gebührenanteile sind eindeutig in der Gebührenverordnung beschrieben. |
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Die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht gemäß § 66 der LBO und § 17 der LBOVVO wird durch den Prüfingenieur im Auftrag der Baurechtsbehörde durchgeführt. Die Überwachungsarbeiten entbinden nicht die Bauleitung oder die Fachbauleitung von der Verpflichtung, die gesondert geforderte Abnahme der Baukonstruktion durchzuführen. Die Bauüberwachung wird nach Zeitaufwand abgerechnet. Zum Zeitaufwand gehören nicht nur die reinen Anwesenheitszeiten auf der Baustelle, sondern auch die Vorbereitungszeit und die Nachbearbeitungszeit, die insbesondere dann aufwendig sein kann, wenn bei der Ausführung von den genehmigten Planvorgaben abgewichen wurde. Den jeweils
zugrunde zu legenden Stundensatz gibt das Wirtschaftsministerium jährlich
im Gesetzblatt von Baden-Württemberg bekannt. Der Stundensatz beträgt
zur Zeit 91,00 € x 1,19 (s.BauPrüfVO §8 vom 22.06.2010).
Der Betrag für die Überwachung darf im Regelfall 50% der Grundgebühr
nicht überschreiten. Dieser Betrag wird in der zweiten Zeile des
Abschnitts 11.12.14 a der Gebührenrechnung ausgewiesen. |
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| Gebührenrechnung/Seite 2 |